JudikaturJustizRS0120458

RS0120458 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Dezember 2022

Bei der Begründung des Haftgrundes nicht in Anschlag gebrachte Tatumstände sind unbeachtlich, weil hinsichtlich der Haftgründe keine sinngemäße Anwendung der Nichtigkeitsgründe nach Maßgabe des § 10 GRBG erfolgt.

Entscheidungen
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