RS0120450 – OGH Rechtssatz
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Ein Rechtsanwalt darf keinen Treuhandauftrag vorbehaltlos annehmen, dessen auftragsgemäße Erfüllung er nicht gewährleisten kann. Er hat sich vor Annahme desselben hinsichtlich der Erfüllungsmöglichkeit zu informieren und seinen Informationsstand an die Vertragsparteien weiterzugeben.