JudikaturJustizRS0120450

RS0120450 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2005

Ein Rechtsanwalt darf keinen Treuhandauftrag vorbehaltlos annehmen, dessen auftragsgemäße Erfüllung er nicht gewährleisten kann. Er hat sich vor Annahme desselben hinsichtlich der Erfüllungsmöglichkeit zu informieren und seinen Informationsstand an die Vertragsparteien weiterzugeben.