JudikaturJustizRS0120394

RS0120394 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2005

RSa-Briefe können an Postbevollmächtigte abgegeben werden. Liegen aber die Voraussetzungen für eine Zustellung an einen Postbevollmächtigten vor, ändert die Ortsabwesenheit des Empfängers im Zeitpunkt der Zustellung nicht deren Wirksamkeit. Dies gilt auch im Zusammenhang mit juristischen Personen. Insoweit ist daher dem Empfänger auch eine unberechtigte Annahmeverweigerung eines Postbevollmächtigten zurechenbar; dessen Annahmeverweigerung macht die Zustellung an ihn somit nicht unmöglich und gesetzwidrig.