Spruch 1. Die Bezeichnung der klagenden Partei wird von „Dr. Horst R***** als Masseverwalter" auf die aus dem Spruch hervorgehende Masseverwalterin berichtigt. 2. Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 2.342,52 EUR (darin enthalten 390,42 EUR USt) bestim…
Text Entscheidungsgründe: Die J***** GmbH (jetzt nach Konkurseröffnung 1999 Gemeinschuldnerin) und die A***** GmbH gründeten im März 1994 eine Arbeitsgemeinschaft zwecks Fertigstellung und Verwertung eines Gebäudes in Wien. Die technische Geschäftsführung übernahm die nunmehrige Gemeinschuldnerin, die k…
Rechtliche Beurteilung Die Revision der klagenden Partei ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt. Die von der Rechtsprechung nicht eindeutig beantwortete Frage, ob bei der Verpfändung von Forderungen sowohl die Verständigung des Drittschuldners als auch die Setzung eines Buchvermerks erforderlich ist und ob beides bei…