RS0120336 – OGH Rechtssatz
RS0120336 – OGH Rechtssatz
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Mit der Nichtbeachtung der anwaltliches Grundwissen darstellenden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit der Substitution durch einen Rechtsanwalt hat der Disziplinarbeschuldigte seine ihm durch § 9 Abs 1 erster Satz RAO auferlegte Berufspflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, verletzt.