JudikaturJustizRS0120336

RS0120336 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Oktober 2005

Mit der Nichtbeachtung der anwaltliches Grundwissen darstellenden verfahrensrechtlichen Vorschriften über die Möglichkeit der Substitution durch einen Rechtsanwalt hat der Disziplinarbeschuldigte seine ihm durch § 9 Abs 1 erster Satz RAO auferlegte Berufspflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen, verletzt.