JudikaturJustizRS0120332

RS0120332 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juli 2019

Nach dem Gesamtzusammenhang der imIII. Abschnitt des XXVI.Hauptstückes der Strafprozessordnung enthaltenen Bestimmungen ist - schon im Hinblick auf das Verbot mehrfacher Entscheidungen in derselben Strafsache; vgl Art 4 des 7. ZP zur MRK - in einer nichtöffentlichen Sitzung oder Berufungsverhandlung über alle, von welcher Seite auch immer ergriffenen Berufungen gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes gleichzeitig zu entscheiden.

Entscheidungen
3