JudikaturJustizRS0120328

RS0120328 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. September 2011

Wenn auch Unterhaltsansprüche der Vorfahren des Unterhaltspflichtigen jenen seiner Nachkommen nicht gleichrangig sind, sind Umstände denkbar, die den Unterhaltsverpflichteten wegen des dringenden Erfordernisses persönlicher Hilfeleistungen für einen bereits im gemeinsamen Haushalt lebenden und in eine Notsituation geratenen Vorfahren in die Lage versetzen, seine berufliche Arbeitsbelastung zum Nachteil unterhaltsberechtigter Kinder vorübergehend reduzieren zu müssen. Eine solche, dem hilfsbedürftigen Vorfahren ungeachtet aller unterhaltsrechtlichen Erwägungen gemäß § 137 Abs 2 ABGB unentgeltlich geschuldete, Maßnahme könnte sich etwa für den Zeitraum bis zur Sicherstellung ausreichender Fremdbetreuung (zB durch Unterbringung in einem Pflegeheim oder die Organisierung eines Hilfsdienstes) als notwendig erweisen, ebenso aber - wenn Fremdbetreuung aus besonderen Gründen nicht in Frage kommen sollte - bis zu einer dem Unterhaltsverpflichteten zumutbaren Neugestaltung seiner Lebensverhältnisse, die es ihm möglich macht, trotz der Betreuung des Vorfahren der vorrangigen Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern wieder angemessen nachzukommen. Eine Anspannung auf das sonst erzielbare Einkommen hat dann nicht zu erfolgen.

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