JudikaturJustizRS0120284

RS0120284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Februar 2007

Der unbedingt erbserklärte Erbe kann sich zur Rechtslage des AußStrG 1854 seiner unbeschränkten Haftung durch einen, wenn auch im Namen des Nachlasses gestellten, Antrag auf Überlassung an Zahlungsstatt nach § 73 AußStrG 1854 nicht entziehen.

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