JudikaturJustizRS0120281

RS0120281 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2005

Nach der Rechtsprechung des EGMR sind für die Anwendung des Art6Abs1EMRK auf Rechtsmittelverfahren dessen besonderen Wesenszüge vor dem Hintergrund der Gesamtheit des nationalen Verfahrensrechts unter Berücksichtigung der Rolle des Rechtsmittelgerichts maßgebend. Daher dürfen etwa (auch) für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln Beschränkungen finanzieller Natur -so etwa in Gestalt einer Sicherheitsleistung für die dem Rechtsmittelgegner voraussichtlich entstehenden Kosten- festgelegt werden, ohne dass dadurch generell das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zum (Rechtsmittel )Gericht verletzt würde (mwN).