JudikaturJustizRS0120258

RS0120258 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. September 2009

§ 203 Abs 7 AußStrG 2005 lässt die generelle Absicht des Gesetzgebers erkennen, die Anwendbarkeit jener verfahrensrechtlichen Vorschriften des AußStrG 2005, die regeln, unter welchen Voraussetzungen gefällte Beschlüsse abgeändert oder aufgehoben werden, davon abhängig zu machen, dass die erstinstanzliche Entscheidung nach dem 31. Dezember 2004 gefällt wurde.

Entscheidungen
6