JudikaturJustizRS0120217

RS0120217 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2005

Üble Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB erfordert eine beleidigende Äußerung des Täters in einer für einen (einzigen) Dritten (also einer von Tätern und Beleidigten verschiedenen Person) wahrnehmbaren Weise. Dass die abfällige Äußerung dem Verletzten gegenüber oder wenigstens in seiner Gegenwart gemacht wird, ist für § 111 StGB weder erforderlich noch genügend. Abzustellen ist demnach bloß auf einen Dritten als Erklärungsempfänger, wobei aber nicht einmal seine tatsächliche Wahrnehmung oder Gegenwart vorausgesetzt wird, sodass schon die bloße Wahrnehmbarkeit des beleidigenden Vorwurfs für (zumindest) einen Dritten die Tat zur üblen Nachrede macht. Bei einer Beleidigung in Briefform fehlt die Wahrnehmbarkeit für einen Dritten im Allgemeinen nur dann, wenn sie in einem verschlossenen, an den Beleidigten selbst gerichteten Brief erfolgt.