JudikaturJustizRS0120145

RS0120145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juli 2010

Die Prozesshandlungen, die ein gemäß § 38 ZPO vorläufig zugelassener Vertreter vornimmt, sind bedingt wirksam. Die Bedingung ist eine aufschiebende: Mit Nachweis der Vollmacht innerhalb der erteilten Frist werden sie rückwirkend gültig. Der Prozessgegner hat anlässlich der vorläufigen Zulassung sofort alle Anträge zu stellen, die im Falle des Erscheinens der Partei zu stellen sind. Läuft daher die Frist ohne Nachweis der erfolgten Bevollmächtigung oder Genehmigung ab, dann tritt Ruhen des Verfahrens ein, ein nachträglicher Antrag auf Eintritt der Versäumungsfolgen ist ausgeschlossen.

Entscheidungen
3