JudikaturJustizRS0120138

RS0120138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Dezember 2022

Eine die vierwöchige Frist des § 270 Abs 1 StPO objektiv beträchtlich überschreitende und von Umfang und Schwierigkeit her sachlich nicht mehr gerechtfertigte, somit unverhältnismäßig lange Dauer der Ausfertigung des Ersturteils (im konkreten Fall: rund sechs Monate) bewirkt den zusätzlichen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB).

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6