JudikaturJustizRS0120095

RS0120095 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Juni 2005

Ein in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltschaftskammer eingetragener Rechtsanwalt hat gemäß § 9 Abs 1 RL-BA in Ausübung seines Berufes die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Ein bloßer Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wie er für die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwaltsgesellschaft (§ 1b RAO) vorgesehen ist, reicht nicht aus. Auch die Rechtsanwälte einer solchen Gesellschaft haben bei der Berufsausübung die Bezeichnung „Rechtsanwalt" zu führen. Zweck der Bestimmung des § 12 EuRAG ist, dass die Klientel von Rechtsanwälten sofort feststellen kann, dass ein „niedergelassener europäischer Rechtsanwalt" eben kein österreichischer Rechtsanwalt ist.