§ 12 Berufsbezeichnung
§ 12 Berufsbezeichnung — EIRAG
§ 12 Berufsbezeichnung — EIRAG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. I Nr. 27/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2006
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40072363
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.