(1) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben die Berufsbezeichnung zu verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dem dort geltenden Recht zu führen berechtigt sind. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ oder „Anwalt“ zu führen, hat zusätzlich die Berufsorganisation anzugeben, der er im Herkunftsstaat angehört.
(2) Niedergelassene europäische Rechtsanwälte haben der Rechtsanwaltskammer unverzüglich das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat, den Wechsel der Berufsorganisation, der sie im Herkunftsstaat angehören, sowie jede Änderung ihrer Berufsbezeichnung im Herkunftsstaat mitzuteilen.
Rückverweise
RAO · Rechtsanwaltsordnung
§ 1b
…als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EIRAG , BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil der Firma oder der Gesellschaftsbezeichnung ist ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen…
§ 1a
…§ 1b); 2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften der übrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EIRAG , BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß; 3. den Kanzleisitz der Gesellschaft; 4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der…
EIRAG · Europäisches Rechtsanwaltsgesetz
§ 23 Berufsbezeichnung nach Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte
…Bestimmungen dieses Hauptstücks in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen wurden, sind berechtigt, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ auch die Berufsbezeichnung des Herkunftsstaats (§ 12) zu führen.…
§ 16 Beteiligung an einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
…1) Gehören niedergelassene europäische Rechtsanwälte keinem Zusammenschluss zur gemeinsamen Berufsausübung an, so können sie die Rechtsanwaltschaft als niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 12) auch gemeinsam in der Rechtsform einer der in §§ 1a und 21c RAO angeführten Rechtsanwalts-Gesellschaften ausüben; auf diese Gesellschaft sind die §…