RS0120037 – OGH Rechtssatz
RS0120037 – OGH Rechtssatz
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Die Ermächtigung zur Verfolgung ist nach dem klaren Wortlaut des §2 Abs 5 StPO lediglich prozessuale Voraussetzung für einen Schuldspruch und einen diesem soweit gleichgestellten Ausspruch über die Anlasstat, nicht aber für die Sanktionsfrage, welche im Fall des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen notwendige, amtswegig wahrzunehmende, und nicht von einer eigenen Willenserklärung einer Partei abhängige gesetzliche Folge des Schuldspruchs bzw Ausspruchs über die Anlasstat ist. Einer eigenen Ermächtigung zur Bestrafung bedarf es somit bei einem vorliegenden Schuldspruch wegen eines Ermächtigungsdelikts bzw Ausspruch über eine derartige Anlasstat nicht.