JudikaturJustizRS0119970

RS0119970 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. November 2019

Nach § 15 AußStrG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, von dem Gegenstand, über den das Gericht das Verfahren von Amts wegen eingeleitet hat, den Anträgen und Vorbringen der anderen Parteien und dem Inhalt der Erhebungen Kenntnis zu erhalten und dazu Stellung zu nehmen. In Erfüllung des durch Art 6 MRK garantierten Grundrechts auf ein faires Verfahren wird mit dieser Bestimmung jeder Partei das Recht eingeräumt, bereits vor Erlassung einer gerichtlichen Entscheidung zu Verfahrensvorgängen, die erkennbar für sie wesentliche Tatsachen betreffen, Stellung zu nehmen. Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihren Standpunkt darzulegen, und wenn sie sich zu allen Tatsachen und Beweisergebnissen, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden sollen, äußern können. Diesem Erfordernis wurde nicht dadurch entsprochen, dass die Antragsgegnerin schon in dem von der BWB autonom geführten Verfahren gemäß § 11 Abs 3 Z 1 WettbG zur Erteilung von Auskünften aufgefordert und ihr somit dort Gelegenheit zur Stellungnahme geboten wurde. Mit der nunmehrigen Antragstellung bei Gericht wurde ein von den bisherigen Aktivitäten der BWB unabhängiges gerichtliches Verfahren gemäß § 11 Abs 5 WettbG eingeleitet, in dem die Rechte der Antragsgegnerin nach § 15 AußStrG zu wahren sind. Eine Gehörverletzung ist auch nicht mit dem Argument zu verneinen, dass die Antragsgegnerin ihre Argumente gegen den Auskunftsantrag noch im Bußgeldverfahren vorbringen könnte.

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