JudikaturJustizRS0119933

RS0119933 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. September 2019

Das Haftungsprivileg des § 333 ASVG ist als im öffentlichen Interesse erlassene österreichische arbeitsrechtliche Eingriffsnorm zu qualifizieren, die der Sonderanknüpfung nach dem eigenen räumlichen Anwendungswillen des rechtssetzenden Staates unterliegt. Die Bestimmung zählt zu den „international zwingenden Normen" im Sinne des Art7 EVÜ, die überindividuelle Interessen verfolgen. Selbst wenn nach dem Arbeitsvertrag ausländisches Recht anzuwenden wäre, bliebe hiedurch die Anwendung des §333 ASVG unberührt.

Entscheidungen
2