Spruch Die Entscheidung über die Revision ist gemäß § 8 Abs 1 Z 2 OGHG in einem verstärkten Senat zu fällen. 2. durch die Vizepräsidentin Hon. Prof. Dr. Lovrek als Vorsitzende und die Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Hopf, Dr. Vogel, Hon. Prof. Dr. Kuras und Dr. Hoch, die Senatspräsidentin …
Text Entscheidungsgründe: Zu 1. Die klagenden Tierschutzinstitutionen sind die testamentarischen Erben einer am 2. September 2014 gestorbenen Frau. Die Beklagte behauptet, dass ihr die Erblasserin schon zu Lebzeiten die Hälfte eines Wertpapierdepots geschenkt habe. Zu diesem Zweck habe ihr die Erblasseri…
Rechtliche Beurteilung Die außerordentliche Revision ist zulässig , weil die Rechtsprechung zur strittigen Frage uneinheitlich ist. Sie ist aber nicht berechtigt . 1. Die Kläger zeigen zutreffend auf, dass die Rechtsprechung zur wirklichen Übergabe (§ 943 ABGB, § 1 lit d NotAktsG) von Kontoguthaben und Wertpapieren auf ei…