JudikaturJustizRS0119873

RS0119873 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Juni 2012

Gemäß § 1435 ABGB können auch Leistungen, die unter der Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Ehe erbracht worden sind, bei Scheidung zurückgefordert werden. Dies gilt nicht nur für Leistungen zwischen Ehegatten, sondern auch für Leistungen von Familienangehörigen des einen Ehegatten an den anderen, oder umgekehrt Leistungen des einen Ehegatten an Familienangehörige des anderen.

Entscheidungen
2