RS0119855 – OGH Rechtssatz
RS0119855 – OGH Rechtssatz
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Für die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen in den Belangen der Pflege und Erziehung von Kindern sind die Mittel der Exekutionsordnung nicht geeignet und es besteht daher im Hinblick auf die auch bei der Aufhebung von Zwangsmaßnahmen nach §19 Abs 1 AußStrG alt zu wahrenden Interessen des Kindes ein Rechtsschutzbedürfnis für die Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes und die Zulässigkeit des Außerstreitverfahrens.