JudikaturJustizRS0119809

RS0119809 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. März 2005

Verpflichtet sich eine Partei in einem Vergleich, die von ihr übernommene Verpflichtung auf ihren Rechtsnachfolger zu überbinden, so stimmt die andere Partei mit dem Abschluss des Vergleichs der Überbindung und damit einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger zu. Die andere Partei kann den Rechtsnachfolger nach der Überbindung aus der übernommenen Verpflichtung direkt in Anspruch nehmen.