JudikaturJustizRS0119779

RS0119779 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. März 2005

Ändert der Täter seinen Vorsatz in Bezug auf das von ihm entfremdete unbare Zahlungsmittel, etwa indem er eine Bankomatkarte, die er sich ursprünglich mit dem Vorsatz verschafft hat, sich durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig zu bereichern, in weiterer Folge (allenfalls nach Umsetzung dieses ersten Vorsatzes) nur mehr mit dem Vorsatz behält (unterdrückt), deren Verwendung im Rechtsverkehr zu verhindern, so könnte dieser Sachverhalt (als Fall einer ungleichartigen Realkonkurrenz) zwar sowohl unter § 241e Abs 1 erster Satz StGB als auch unter Abs 3 leg cit subsumiert werden, doch wird der Tatunwert bereits durch eine Verurteilung nach § 241e Abs 1 erster Satz StGB vollständig abgedeckt. Denn die unter § 241e Abs 3 StGB fallende Tathandlung richtet sich gegen dasselbe Rechtsgut (Sicherheit des Rechts- und Zahlungsverkehrs mit unbaren Zahlungsmitteln) und bewirkt keinen über die (mit strengerer Strafe bedrohte) Haupttat (§ 241e Abs 1 erster Fall StGB) hinausreichenden Schaden. Bei einer derartigen Sachverhaltskonstellation ist ein unter § 241e Abs 3 StGB subsumiertes Tatverhalten lediglich mitbestrafte Nachtat einer als Vergehen nach § 241e Abs 1 StGB subsumierbaren (Haupt )Tat, wird somit als Fall der Scheinkonkurrenz infolge Konsumtion durch den Schuldspruch nach § 241e Abs 1 StGB verdrängt.