JudikaturJustizRS0119772

RS0119772 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Mai 2011

Beim Verfälschen wird eine echte Münze so verändert, dass dadurch der Anschein eines anderen (idR höheren) Nennwertes entsteht, wobei die Verwechslungstauglichkeit das entscheidende Kriterium bildet. Maßgebend ist, ob die an einem gesetzlichen Zahlungsmittel vorgenommene Veränderung im gewöhnlichen Geldverkehr einen Arglosen, Nachlässigen oder Sehbehinderten über den Nennwert täuschen kann. Das bloße Verändern einer Münze (um sie „automatentauglich" zu machen und damit ein für den Automaten höherwertiges Geldstück vorzutäuschen) bewirkt noch keine Veränderung des Nennwertes, sodass es mangels einer auf den Verkehrskreis der Geldbenutzer abstellenden Täuschungstauglichkeit am Verfälschen fehlt.

Entscheidungen
2