JudikaturJustizRS0119765

RS0119765 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2022

Kommt das Strafgericht nach erfolgter Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 41 Abs 2 StPO zur Auffassung, dass die Verfahrenshilfevoraussetzungen von Anfang an nicht vorlagen oder zufolge der verbesserten Einkommens- und Vermögenssituation des Beschuldigten/Angeklagten nicht mehr gegeben sind, so ist die Beigebung zu widerrufen (dh die Verfahrenshilfe zu entziehen), der beigestellte Verfahrenshilfeverteidiger („ex nunc") zu entheben und dem Beschuldigten/Angeklagten bei notwendiger Verteidigung nach vorheriger Aufforderung und Verstreichen der zur Bestellung eines Wahlverteidigers zu bestimmenden Frist mit neuem Beschluss ein (kostenpflichtiger) Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO beizugeben.

Entscheidungen
3