RS0119688 – OGH Rechtssatz
RS0119688 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Nur typischerweise mit dem genehmigten Betrieb einer Anlage verbundene Emissionen begründen einen verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ersatzanspruch. Nicht aus der Emissionsneigung des Betriebs kommende Immissionen (zB - wie hier - aus einem ausgebrochenen Brand in einem Textilgeschäft) oder im Betrieb entstandene Gefahren anderer Art brauchen nicht geduldet werden; für sie gebührt daher auch kein (verschuldensunabhängiger) Ausgleich.