JudikaturJustizRS0119671

RS0119671 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. Dezember 2004

§ 211 ABGB erfasst nur österreichische und ihnen gleichgestellte Kinder (staatenlose Kinder - § 9 Abs 2 IPRG; Flüchtlinge - § 9 Abs 3 IPRG; ferner die im § 211 ABGB ausdrücklich erwähnten "Findelkinder"). Dadurch ändert sich nichts an der Zuständigkeit des Pflegschaftsgerichtes nach § 110 Abs 1 Z 2 oder 3 JN für ausländische Kinder. Unberührt bleibt ferner die Möglichkeit, nach dem Haager Minderjährigenschutzabkommen allenfalls notwendige Schutzmaßnahmen zu treffen.