RS0119652 – OGH Rechtssatz
RS0119652 – OGH Rechtssatz
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Wird die Entbindungserklärung nicht abgegeben und besteht nach bürgerlichem Recht - sei es auf Grund konkreter vertraglicher Vereinbarung, sei es auf Grund im Wege der Auslegung abgeleiteter vertraglicher Nebenpflichten - eine Pflicht zur Entbindung, so muss - wenn die Befreiungsvereinbarung umstritten ist und der Zeuge deshalb das Zeugnis verweigert- zunächst in einem gesonderten Prozess auf Abgabe der Entbindungserklärung geklagt werden, wobei das Urteil die Entbindungserklärung gemäß §367 EO ersetzt.