Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert , dass der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird. Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit 2.757,06 EUR bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 765,85 EUR USt) binnen 14 Tagen zu …
Text Begründung: Die Klägerin ist die gesetzliche Interessenvertretung der in der Steiermark tätigen Ärzte. Die Beklagte verfügt über keine ärztliche Ausbildung; sie ist Inhaberin des Gewerbes der „Massage gemäß § 124 Z 12 GewO 1994 idgF, eingeschränkt auf die klassische Massage und die Akupunktmassage …
Rechtliche Beurteilung Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Beklagte ist aufgrund der ihr erteilten Gewerbeberechtigung berechtigt, asiatische Massagetechniken, wie die Akupunktmassage nach Penzel und die Tuina Massage, anzuwenden. Diese Mas…