JudikaturJustizRS0119569

RS0119569 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Oktober 2004

Der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 4 erster Fall MRG ist nicht verwirklicht, sofern das Bestandobjekt - wegen eines zukünftigen dringenden Bedarfs des Hauptmieters - nicht der Hortung mehrerer Wohnungen dienen soll, es der Hauptmieter bis zum Abschluss seiner Berufsausbildung durch weiterführende Studien für die nach den Studienplänen vorgesehene und nach praktischen Erfahrungen gewöhnlich erforderliche Zeit entweder unentgeltlich oder jedenfalls nicht gegen eine im Vergleich zu dem von ihm zu entrichtenden Mietzins unverhältnismäßig hohe Gegenleistung befristet weitergab und dessen zukünftiges dringendes Wohnbedürfnis, das in dem von der Kündigung betroffenen Bestandobjekt befriedigt werden soll, - nach einer gesicherten Zukunftsprognose - im Zeitpunkt der Weitergabe bereits konkret feststeht.