JudikaturJustizRS0119534

RS0119534 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Oktober 2004

§ 38 KartG 1988 ist dem § 85 UrhG nachgebildet. Bei der Beurteilung des berechtigten Interesses sind neben § 85 UrhG auch die zu § 25 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

Die Bestimmung von Umfang und Art der Veröffentlichung ist - ebenso wie im Lauterkeitsrecht - eine Ermessensentscheidung im Einzelfall, die sich am Aufklärungsinteresse der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren hat. Eine vollständige Gewähr dafür, dass jeder Einzelne, der vom Gesetzesverstoß erfahren hat, darüber aufgeklärt wird, besteht aber nicht.