JudikaturJustizRS0119520

RS0119520 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. März 2024

Art 3 Pkt 1.1. AUVB 1980 sieht insoferne ausdrücklich eine sachliche Begrenzung des Versicherungsschutzes vor, als eine Versicherungsleistung nur für die durch den eingetretenen Unfall hervorgerufenen Folgen zu erbringen ist, der Versicherer also nur für jene Folgen einzutreten hat, für die der Unfall allein kausal ist. Der "Vorzustand" der versicherten Person ist folgerichtig gemäß lit a) der genannten Bedingung dann zu berücksichtigen, wenn beim Versicherungsnehmer bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen die Unfallsfolgen beeinflussen.

Entscheidungen
7