RS0119510 – OGH Rechtssatz
RS0119510 – OGH Rechtssatz
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Die rechtliche Beurteilung des Obersten Gerichtshofes hat an dem vom Schöffengericht für wahrscheinlich gehaltenen Sachverhalt anzuknüpfen. Dieser kann nur nach Maßgabe der Kriterien der Z 5 (zugunsten des Angeklagten auch Z 5a), nicht aber beweiswürdigend in Frage gestellt werden (WK-StPO § 281 Rz 499).