JudikaturJustizRS0119484

RS0119484 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2015

Bei Schadenersatzansprüchen aus Verletzung vor- beziehungsweise nachvertraglicher Schutzpflichten ist die Frage der Haltereigenschaft für den Weg, auf dem der Unfall geschah, nicht maßgeblich. Auch wenn Eigentümerin des Gehsteigs, auf dem die Klägerin zu Sturz kam, die Nebenintervenientin ist, kann es zu einer Haftung der beklagten Partei als bloßer Geschäftsmieterin im angrenzenden Haus für die durch den Unfall verursachten Schäden der Klägerin auf Grund vertraglicher Verpflichtungen kommen.

Entscheidungen
7