JudikaturJustizRS0119477

RS0119477 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
15. November 2021

Grundrechte sind aufgrund ihrer mittelbaren Drittwirkung auch im Privatrecht zu beachten. Eine vom Erblasser vorgenommene Differenzierung in adelige oder nicht adelige Abstammung beziehungsweise der Ausschluss nicht adeliger Personen als Nacherben ist aus gleichheitswidrigen Gründen unbeachtlich.