RS0119461 – OGH Rechtssatz
RS0119461 – OGH Rechtssatz
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Die wesentliche Grundlage für diese Einschränkung der Haftung des Wegehalters auf grobe Fahrlässigkeit liegt in der Interessenneutralität des Wegehalters. Dementsprechend ist auch etwa zur Abgrenzung zu § 1319 ABGB auf die Interessenneutralität, also inwieweit der Wegehalter ein eigenes Interesse hat, abzustellen.