RS0119436 – OGH Rechtssatz
RS0119436 – OGH Rechtssatz
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Die Regelung, dass bei Ablehnung des Vorstehers eines Bezirksgerichts das vorgesetzte Landes- oder Handelsgericht zu entscheiden hat, bezieht sich ausschließlich auf Bezirksgerichte, wogegen der Gesetzgeber es bei den Landesgerichten und Oberlandesgerichten als typischerweise größeren Einheiten mit einer Vielzahl von Richtern als nicht erforderlich angesehen hat, die Entscheidung über Ablehnungsanträge an ein übergeordnetes Gericht zu verlagern.