JudikaturJustizRS0119406

RS0119406 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. September 2004

Über einen Antrag auf Bewilligung eines in Indien geschlossenen Adoptionsvertrags ist dann nach österreichischem Recht zu entscheiden, wenn keine indische Adoptionsentscheidung bzw Adoptionsurkunde als Verfahrenshindernis der inländischen Entscheidung entgegen steht.