RS0119350 – OGH Rechtssatz
RS0119350 – OGH Rechtssatz
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Grundsätzlich trifft den die Darlehensforderung bekämpfenden Masseverwalter die Behauptungs- und Beweislast für die "Gesellschafterstellung" des Darlehengebers. Gerade bei Treuhandkonstruktionen stößt dies aber typischerweise auf Schwierigkeiten, da diese häufig deshalb gewählt werden, um den wahren wirtschaftlichen Eigentümer, den Treugeber, geheim zu halten. Daher kann sich der Masseverwalter als "Dritter" auch auf einen Anscheinsbeweis für ein Treuhandverhältnis zwischen einem Gesellschafter und dem Darlehensgeber stützen.