RS0119318 – OGH Rechtssatz
RS0119318 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Zu einer sachgerechten Untersuchung gehört unter Umständen auch die Beiziehung eines Sachverständigen, die dann geboten sein kann, wenn dem Käufer andere Untersuchungsmöglichkeiten nicht zur Verfügung stehen und Grund zur Annahme eines (nur für Sachkundige erkennbaren) Mangels besteht. Das gilt auch für chemische Produkte, zumal eine (aufwändige) chemische Analyse - gerade bei geringwertigen Erzeugnissen - in aller Regel nicht gefordert werden kann.