RS0119263 – OGH Rechtssatz
RS0119263 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Ist das Vertragsspital zur vollen Behandlung des verletzten Patienten verpflichtet, kann es aber wegen fehlender apparativer, personeller oder organisatorischer Ressourcen diese Behandlung nicht selbst erbringen, bestand die Verpflichtung zur Überstellung in ein anderes Spital. Durch diese Überstellung wurde der Behandlungsvertrag nicht beendet, vielmehr war die weitere Behandlung (hier: im Universitätsspital Zürich) vom Behandlungsvertrag umfasst.