JudikaturJustizRS0119253

RS0119253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 2005

Die auch beim Verteidigerwechsel sicherzustellende Effektivität der Verteidigung ist anhand der dem Angeklagten und seinem rechtskundigen Beistand insgesamt zur Verfügung stehenden Zeit zu messen. Je länger die Hauptverhandlung voraussichtlich noch dauern wird, desto geringer kann daher die Vorbereitungszeit für erste Prozesshandlungen im Verfahren angesetzt werden, weil es die dann jedenfalls sukzessiv mögliche umfassende Information zulässt, zweckdienliche Anträge in aller Regel in einem späteren Prozessstadium zu stellen.

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