JudikaturJustizRS0119250

RS0119250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Juli 2004

§ 42 Abs 4 StPO trägt in Entsprechung des Art 6 Abs 3 lit c MRK gerade jenem Fall Rechnung, dass eine im Interesse der Rechtspflege - insbesondere im Hinblick auf das in Haftsachen bestehende Beschleunigungsgebot (§ 193 Abs 2 StPO) - erforderliche Verteidigung (zB für die Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht; § 41 Abs 1 Z 1 StPO) selbst dann garantiert sein muss, wenn der gewählte oder bestellte Verteidiger etwa - wie fallbezogen der Wahlverteidiger - infolge Erkrankung am Erscheinen gehindert ist und dem zweiten Wahlverteidiger zwei Tage und dem dritten Wahlverteidiger einen Tag vor der angesetzten Hauptverhandlung vom Angeklagten die Vollmachten entzogen werden. Die auch dem Notverteidiger auferlegte Verschwiegenheitspflicht ist im Übrigen durch § 152 Abs 1 Z 4 StPO abgesichert.