RS0119219 – OGH Rechtssatz
RS0119219 – OGH Rechtssatz
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Gegenstand einer falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 StGB kann - abgesehen von der Erstattung eines falschen Gutachtens durch einen Sachverständigen - ausschließlich ein Bericht über sinnliche Wahrnehmungen von Tatsachen sein, die in der Vergangenheit liegen. Subjektive Meinungen, Ansichten, Wertungen, Schlussfolgerungen, rechtliche Beurteilungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge können hingegen grundsätzlich nicht relevanter Inhalt einer Zeugenaussage sein, sondern nur die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Prämissen.