JudikaturJustizRS0119215

RS0119215 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Oktober 2023

Andere wichtige Gründe für die Übertragung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat sind etwa eine wesentliche Erleichterung der Beweisführung oder eine wesentliche Kostenersparnis. Das Faktum der Kanzleisitzverlegung allein reicht als Delegierungsgrund nicht aus.

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