RS0119204 – OGH Rechtssatz
RS0119204 – OGH Rechtssatz
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Seit der Novellierung des § 29 JN durch die WGN 1997 ist der Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit grundsätzlich wie die unverzichtbare Unzuständigkeit zu behandeln. Die perpetuatio fori (perpetuatio iurisdictionis) tritt also in der Regel (vom Fall, dass einer Partei des Verfahrens Immunität zuerkannt wird, abgesehen) auch dann ein, wenn die die inländische Gerichtsbarkeit begründenden Tatbestände - gleich, ob die inländische Gerichtsbarkeit auf autonomem österreichischen Recht oder auf staatsvertraglichen Regelungen beruht - nachträglich wegfallen.