JudikaturJustizRS0119201

RS0119201 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. August 2006

Die Mietzinshöhe ist nur auf Förderungsdauer förderungsrechtlich beschränkt. Es ist daher auch zulässig, schon während der Förderungsdauer für die Zeit danach einen anderen - dem MRG entsprechenden - Hauptmietzins zu vereinbaren.