JudikaturJustizRS0119180

RS0119180 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2005

Die Grundsätze über das eigenkapitalersetzende Gesellschafterdarlehen gelangen auch vor Schaffung des Eigenkapitalersatz-Gesetzes nicht auf bloß mit Kleinstanteilen beteiligte Gesellschafter, die keinen besonderen Einfluss auf die Willensbildung der Gesellschaft haben, zur Anwendung.

(Hier: Anteil des Klägers an der Stammeinlage von 4,5%.)

Entscheidungen
2