RS0119126 – OGH Rechtssatz
RS0119126 – OGH Rechtssatz
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Schließt ein Rechtsträger als Adressat der Pflicht zur Umsetzung zwingenden Gemeinschaftsrechts Verträge mit Personen, die sich gerade ihm gegenüber auf die Einhaltung dieses zwingenden, auf die Vertragsbeziehung unmittelbar anwendbaren Gemeinschaftsrechts berufen dürfen, nur unter Bedingungen, mit denen die maßgebenden zwingenden Normen des Gemeinschaftsrechts verletzt werden, so verstoßen solche Verträge insoweit gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 879 Abs 1 ABGB.