RS0119122 – OGH Rechtssatz
RS0119122 – OGH Rechtssatz
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Ein Beschluss des Strafgerichts nach § 6 Abs 2 StEG ist keine Entscheidung über den Grund des Anspruchs im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO, weil das Strafgericht nicht zu prüfen hat, ob ein Schaden überhaupt entstanden ist; demnach kann das Klagebegehren selbst bei Bejahung der Anspruchsvoraussetzungen nach dem StEG (durch das Strafgericht) immer noch zur Gänze abgewiesen werden (so schon 1Ob14/85).